Satzung "Felistas Afrika-Hilfe Kempen"
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Felistas Afrika-Hilfe Kempen“. Er macht es sich zur Aufgabe, die Lebenssituation von Menschen in afrikanischen Ländern zu verbessern.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Kempen.
2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- die Förderung mildtätiger Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten durch den Bau und die Instandsetzung von Anlagen zur Wasseraufbereitung und zur Bereitstellung von sauberem Wasser sowie die Bekämpfung von Krankheiten durch die Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung.
- die Errichtung und die Instandsetzung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Schulsachen und Lernmaterialien mit dem Ziel, Heranwachsenden ihren Platz in sozialen Gruppen zuzuweisen und sie an das spätere Leben und Überleben in der Gesellschaft heranzuführen.
- die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern sowie der Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland, zum Beispiel über Kenntnisse der jeweiligen Wirtschaftsordnungen, mit dem Ziel, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Völkern zu entwickeln und zu stärken und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beizutragen.
- eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen, materiellen Gewinns gerichtete und auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit.
- Maßnahmen und Aktionen für notleidende oder gefährdete Menschen, die wegen wirtschaftlicher Notlage der finanziellen Unterstützung oder der Unterstützung durch Sachmittel bedürfen (zum Beispiel die Zahlung von Schulgeld, Organisation und Finanzierung von Schulspeisungen, die Anschaffung und Bereitstellung von Kleidung und Spielzeug für Kinder sowie die Versorgung der Menschen mit notwendigen Artikeln des täglichen Bedarfs).
4. Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Vierteljahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6. Beiträge
Der Verein kann von den Mitgliedern regelmäßige Beiträge erheben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entscheidung über die vom Vorstand ausgearbeiteten Vorschläge, insbesondere zu Förderprogrammen und Projekten
- Wahl eines Kassenprüfers
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn diese unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung von 30% der Mitglieder gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstands können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Hierbei ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur derjenige teilnehmen kann, der dazu auch berechtigt ist.
8. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erfolgen. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Kempen, den 16. April 2013